Vereinssatzung
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz und Rechtsform.. 1
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins. 1
§ 6 Regelung des Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen. 8
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung. 9
§ 8 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung. 10
§ 9 Regelungen zur Wahl oder allgemeinen Abstimmungen. 10
§ 10 Vereinsvorstand und dessen Aufgaben. 11
§11 Anforderungen an den Vorstand. 12
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung. 12
§ 15 Interner Haushaltsvorschlag. 15
§ 16 Auflösung des Vereins. 15
§ 18 Inkrafttreten der Satzung. 16
§1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein trägt den Namen „KulturSport 1979 Höchst/Nidder e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 63674 Altenstadt Ortsteil Höchst an der Nidder und wurde ursprünglich unter dem Namen „Schlossclub Höchst/Nidder e.V.“
am 16. Juni 1979 im Schloss „Günderrode“, Mittelstr. 34 in 63674 Altenstadt/ Höchst gegründet.
Aufgrund der Tatsache, dass der ursprüngliche Vereinssitz Schloss „Günderrode“ dem Verein nicht mehr zur Verfügung steht,
wurde der Verein neu benannt und trägt seit der Mitgliederversammlung am 28.09.2012
den Namen „Kulturverein 1979 Höchst/Nidder e.V.“.
Hinsichtlich der Aufnahme in den Landessportbund wurde der Vereinsname in einer Mitgliederversammlung am 21.06.2014 wiederholt geändert und ist mit dem Namen „KulturSport 1979 Höchst/ Nidder e.V.“ umbenannt.
Des Weiteren ist der Verein bei anderen ortsansässigen Vereinen unter der Abkürzung
„KS 1979“ bekannt.
Die Anschrift des Vereins entspricht der Anschrift des amtierenden ersten Vorsitzenden.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg unter der Nummer VR 1815.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
Der KulturSport 1979 Höchst/Nidder e.V. mit Sitz in 63674 Altenstadt/Höchst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Diese Zwecke lauten und werden folgender Maßen umgesetzt:
1. Förderung der Kunst und Kultur
Mit Organisation und Durchführung verschiedener kultureller Veranstaltungen.
2. Pflege und Bewusstseinsförderung für die Umwelt durch Ausflüge in die
Natur von Höchst/Nidder und Umgebung.
3. Förderung der Jugend- und Altenhilfe
Im Sinne von Aufbau und Pflege eines Freundeskreises durch verschiedene Interessengruppen:
* Theatergruppen
Einführung in die Kunst des Theaterspielens, sowie die Aufführung der eigens eingeübten Theaterstücke.
Die Abteilung „Theater“ wird in zwei Bereiche unterteilt:
* Kinder- und Jugendtheater, sowie
* Theater für Erwachsene.
4. Förderung des Sports
Durch Gruppen und deren interne und externe Veranstaltung:
* Tanzgruppen
Die Abteilung „Tanz“ wird in drei Hauptbereiche unterteilt:
* Kinder- und Jugendtanzgruppen, sowie
* Tanzgruppe für Erwachsene
* Tanzgruppe für Männer (ab 16 Jahre)
Der Bereich Kinder- und Jugendtanzgruppe teilt sich intern ebenfalls
noch einmal in verschiedene Teilbereiche auf
* Kindertanzgruppe (ab 2 Jahre), sowie
* Kindertanzgruppen (ab 6 bzw. ab 10 Jahre) und
* Jugendtanzgruppe (ab 14 Jahre).
Alle drei Hauptbereiche verfolgen unterschiedliche Ziele:
Beinhaltet das Einstudieren von (Show- und Garde-) Tänzen und
Das Darbieten dieser bei verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen (wie: Fasching und versch. Wettbewerben)
Das Einstudieren von (Show-) Tänzen und dient der Unterhaltung in der laufenden Faschingskampagne.
Die Präsentation von einstudierten Showeinlagen hinsichtlich der ortseigenen bzw. ortsübergreifenden Faschingskampagne.
* Gymnastikgruppe
Dient der Unterstützung der Idee zur Erhaltung der Gesundheit
* Kinder- und Jugendgruppen
Jede Abteilung, die eine Kinder- und / oder Jugendgruppe gründet,
verpflichtet sich ebenfalls dem Ziel einer überparteilichen und überkonfessionellen Kommunikation, verbunden mit Unterhaltung und Förderung der Idee zur Verständigung der Kinder und Jugend mit der Gesellschaft.
* Abteilungsleiter/in
Jede Abteilung trägt selbst die Verantwortung einen Abteilungsleiter / eine Abteilungsleiterin zu wählen, damit diese/r ihre Interessen würdig im Vorstand vertritt.
Zudem ist der Abteilungsleiter bzw. die Abteilungsleiterin dazu verpflichtet den Vorstand regelmäßig (2-mal jährlich) über den aktuellen Mitgliederstand seiner Abteilung zu unterrichten.
Er soll kooperativ mit örtlichen Vereinigungen, Organisationen und Einzelpersonen, soweit diese im Sinne der Vereinsziele tätig sind, zusammenwirken.
Darüber hinaus verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme von Vergütungen für tatsächlich entstandene Aufwendungen in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Verein, soweit dafür finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Eine Ausnahme bilden Übungsleiter, die den Verein und seine Ziele aktiv und ehrenamtlich unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, kooperativen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Um eine Mitgliedschaft zu erwerben, muss eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet werden, die dem Rechner nach Unterzeichnung vorzulegen ist.
Dieser bedarf eines Beschlusses des Vorstandes und kann nur ausgesprochen werden, wenn die weitere Zugehörigkeit dem Ansehen des Vereins abträglich wäre
oder wenn das Mitglied gröblich gegen die Interessen oder der Satzung des Vereins verstoßen hat.
Gegen den Beschluss ist Widerspruch vor dem amtierenden Vorstand möglich.
Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich den erhobenen Vorwürfen zu äußern,
Bei Rückständigkeit des Mitgliederbeitrages oder bei
Rücklastschrift wird das
Mitglied schriftlich gemahnt innerhalb 6-8 Wochen zu reagieren (Zahlung, Austrittserklärung, etc.),sollte das Mitglied nach ablaufen der Frist nicht reagieren, gilt die Mitgliedschaft seitens des Vereins für beendet.
Bei Rücklastschrift ist das Mitglied ebenfalls verpflichtet die Gebühren separat bei Kündigung oder zusätzlich bei erneuerter Abbuchung zu erstatten.
Minderjährige
(bis zum 18.Lebensjahr)
Erwachsene
Aktive
20,- €
32,-€
Passive
10,- €
16,- €
Aktive
Tanzkinder
26,- € ab 03.2023
32,- € ab 03.2024
Als aktives Mitglied gilt jede Person (Erwachsener oder Kind), die in einer Abteilungsgruppe „aktiv“ ist bzw. an deren Veranstaltungen, Aktionen sowie Angeboten teilnimmt.
Dazu zählen: Auftritte, Proben, Training bzw. regelmäßige Treffen.
Zudem verpflichtet sich jedes Mitglied dem Verein bei Eintritt eine Einzugsermächtigung zu erteilen, mit dieser der Beitrag bis zum
30. November des laufenden Kalenderjahres eingezogen werden kann.
Neue Mitglieder zahlen ab Eintrittsdatum Juli des laufenden Jahres einmalig die Hälfte.
Der gezahlte Beitrag gilt für das laufende Geschäftsjahr.
Der Beitrag kann in Ausnahmefällen durch den Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden.
Dies trifft auf Ehrenmitglieder zu.
Als Ehrenmitglied, zählt ein Mitglied, das das 80. Lebensjahr vollendet hat und 5 Jahre Mitgliedschaft nachweisen kann.
In besonderen Fällen kann die Ehrenmitgliedschaft der Vorstand auch vorher beschließen, wenn das Mitglied besondere Leistungen für den Verein erbracht hat (Gründungsmitglied).
Über eine Erhöhung des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliederbeitag wird im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres fällig.
Beitragsänderungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, treten umgehend in Kraft und werden im laufenden Kalenderjahr nachhaltig eingezogen.
Zudem verpflichtet sich jedes Mitglied bei Eintritt eine Einzugsermächtigung dem Verein zu erteilen, mit dieser dem Beitrag bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres eingezogen und je nach Eintritt anteilig berechnet wird.
Jedes Mitglied verpflichtet sich beim Eintritt in den Verein somit sich beim amtierenden Vorstand zu melden, falls Änderungen bei den vorhandenen Daten sich ergeben und diese zu ändern.
§ 4 Organe des Vorstandes
Als Organe des Vereins zählen die Mitgliederversammlung und der Vorstand mit all seinen Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung
Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter einberufen und geleitet.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal am Anfang des neuen Jahres statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich und mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen und die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung zu enthalten.
Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 6 Regelung des Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dieser Person um ein Mitglied handelt oder nicht, solange diese Person eine schriftliche Vollmacht des verhinderten Mitgliedes vorweisen kann.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(unter der Voraussetzung, dass die Ziele und Zwecke des Vereins berücksichtigt und beibehalten werden);
(an der Mitgliederversammlung oder der Weihnachtsfeier)
Bei allen Beschlüssen, die im § 7 vorhanden sind, ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Versammlung von Nöten.
Die Ausnahme bildet Punkt j).
Dort müssen in zwei Mitgliederversammlungen abgehalten werden, in denen eine einfache Mehrheit für die Auflösung oder die Fusion ist.
§ 8 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen offen.
Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass geheim abgestimmt wird.
Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung bzw. durch den Vorstand, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden.
Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
§ 9 Regelungen zur Wahl oder allgemeinen Abstimmungen
Dies ändert sich, wenn der 1. Vorsitzende gewählt ist, dann übernimmt dieser die Wahlleitung.
§ 10 Vereinsvorstand und dessen Aufgaben
diese/r vertritt und leitet den Verein, trifft dem Verein betreffende Entscheidungen und beruft die Mitgliederversammlung ein
diese/r vertritt die / den 1. Vorsitzende/n im Verhinderungsfalle
und erhält somit dessen Rechte und Pflichten
diese/r ist zuständig für die Verwaltung des Vereins Vermögens
diese unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in der Vereinsverwaltung
diese/r vertritt die Interessen der Gruppe im Vorstand
In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
Ausnahme bilden die Kassenprüfer, die alle 2 Jahre neu gewählt werden müssen.
Ausnahmen bilden die Stellvertreter der Abteilungsleiter, die von den Gruppen und dessen Mitgliedern gestellt werden.
Bei den Stellvertretern reicht es, wenn diese das 16. Lebensjahr beendet haben.
Jedoch bleibt dem Abteilungsleiter/ der Abteilungsleiterin das Recht vorbehalten, wichtige Entscheidungen und Anträge zur Bezuschussung zu stellen.
§11 Anforderungen an den Vorstand
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
Dazu wird diese vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen.
Über jede Vorstandsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und den 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
Vorstand im Sinne nach § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; Jeder hat Alleinvertretungsrecht.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende auch ohne in Kenntnissetzung des 1. Vorsitzenden vereinsinterne Geschäfte verwalten darf.
Dennoch ist bei größeren Anschaffungen oder besonderen Angelegenheiten der gesamte Vorstand einzubeziehen.
Dieses beinhaltet größere Anschaffungen, sowie Ladung zu Versammlungen bzw. Organisation von Veranstaltungen.
§ 13 Datenschutzklausel
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Speicherung;
- Bearbeitung;
- Verarbeitung;
- Übermittlung;
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Auskunft über seine gespeicherten Daten;
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
- Sperrung seiner Daten;
- Lösung seiner Daten.
§ 14 Kassenwesen
Ausnahmen bilden besondere Anschaffungen, die längerfristig dem Verein oder/und dessen Gruppen von Nutzen sein können bzw. sind.
§ 15 Interner Haushaltsvorschlag
Den internen Haushaltsvorschlag wurde rausgenommen, da er für den Antrag keine Relevanz hat.
§ 16 Auflösung des Vereins
In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
§ 17 Fusion des Vereins
(gleich § 14 Abs. 2)
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.03.2019 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 09.03.2018 tritt außer Kraft.
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